Die Entstehungsgeschichte einer Falschaussage

Am 03.12.2012 hatte sich das Jugendschöffengericht Brandenburg mit dem schweren Vorwurf der räuberischen Erpressung zu befassen (27 Ls 4105 Js 7872/12 (55/12). Mein Mandant sollte einem Zeugen in der Oberschule Nord in der Berner Straße aufgelauert haben. Es sollen die Worte gefallen sein : "Wenn Du uns das Geld nicht gibts, dann passiert dir was ! Derartige Drohungen und Faustschläge gegen die Brust sollen dazu geführt haben, dass der Zeuge am 14.09.2011 von dem EC-Automat der Sparkassenfiliale auf dem Görden 150,00 € abgehoben hat. Zur Unterstützung seiner Vorwürfe benannte er zwei Zeugen, die seine Version bestätigen sollten. 

Für die Aussagepsychologie ist die Betrachtung der Geburtstunde der Aussage von Bedeutung. In der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der angeblich "Geschädigte" sich von seiner Oma deren ec-Karte "geliehen" hatte. Es folgte die Abhebung von 900 € von ihrem Konto. Als die Oma drohte, wegen des Verlustes des Geldes zur Polizei zu gehen, fand sich in ihrem Briefkasten ein Umschlag mit Bargeld wieder. 

Als Notlüge wurde die Behauptung aufgestellt, er sei durch Drohungen erpresst worden, ihn zur Bank zu begleiten, um Geld abzuheben. In den Vernehmungen bei der Polizei und vor dem Schöffengericht stellte sich immer weitere Widersprüche des Anzeigenerstatters heraus. 

In Konstellationen Aussage gegen Aussage ist es von zentraler Bedeutung, ob das Gericht die Hypothese ausschließen kann, dass der Zeuge zwar durchaus detailreich ein sonst reales Geschehen schildert, allerdings mit Details, die er genauso gut als tatsächlich erlebt wiedergeben konnte, obgleich er überhaupt nicht oder anders beteiligt war. 

Tipp: 
Die sogenannte Unschuldsvermutung wird dem zu Unrecht Beschuldigten bei einer Vernehmung durch die Polizei nicht helfen. Aus meiner Sicht ist daher dringlichst zu raten, zunächst von dem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Es sollte dann ein auf Aussagenanalysen spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung beauftragt werden. 

Nach zwei Verhandlungstagen sprach das Jugendschöffengericht meinen Mandanten am 03.12.2012 von dem Vorwurf, einen Menschen rechtswidrig durch Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen des Benötigten Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern, frei (27 Ls 4105 Js 7872/12 (55/12). 

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