„Geht grad net; wir wohnen ja noch zusammen !“

Die unfreiwillige Entdeckung dieses SMS-Verlaufs am Computer des Geschäftsführers führte zu einer arbeitsrechtlichen und menschlichen Eskalation - denn neben dem Arbeitsverhältnis bestand zwischen der persönlichen Assistentin und dem Geschäftsführer bis dahin eine private Beziehung.

Auf den SMS-Verlauf mit der Nebenbuhlerin angesprochen, gab ein Wort das andere und es folgte der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Zugleich wurde die Assistentin aufgefordert, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen; offene Mietzahlungen sollten mit der Arbeitsvergütung verrechnet werden. Auf meine Klage hin hat das Arbeitsgericht Berlin durch Urteil vom 06.08.2018 rechtskräftig die ausstehende Vergütung zugesprochen und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Aus Sicht der Richter fehlte es an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Der Geschäftsführer hätte einen solchen Vorfall ganz einfach durch Änderung seines Passwortes vermeiden können.

Das Arbeitsgericht löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf, da dessen Fortsetzung unzumutbar war (37 Ca 14220/17). Auf meine Aufforderung, private Kleidung nebst Unterwäsche unter Fristsetzung herauszugeben, drohte der Unternehmer dem Ex-Schwiegervater mit dem "Waschen schmutziger Wäsche" durch Offenlegung weiterer Gründe für die Kündigung. Als in der Verhandlung vor der Kammer auch noch der Hund herausverlangt wurde, der ihr zu besseren Zeiten geschenkt wurde, reagierten die Richter zunehmend gereizt. § 9 Kündigungsschutzgesetz sieht die Zahlung einer Abfindung bis zu 12 Monatsverdiensten vor, der Regelsatz beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Fachanwaltskanzlei Simon Daniel Schmedes, Bauhofstraße 56, in 14776 Brandenburg a.d.H. Tel.: 03381/52970

 

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