Ist der Rauswurf der Champignon-Pflücker/innen durch Max Dohme rechtmäßig?

Der - nach eigenen Angaben - größte Champignon-Erzeuger Deutschlands Dohme unterhält ein verschachteltes Imperium. Am Sitz in Bensdorf werden neben den 12 langjährig beschäftigten deutschen Mitarbeitern/innen regelmäßig auch polnische Mitarbeiter/innen beschäftigt.

Über die Einstellung der Produktion in Bensdorf zum 31.12.2015 wurden die Mitarbeiter/innen völlig überrascht. Es folgte eine Taktik der Überrumplung durch die Wahl zwischen Pest oder Cholera: Einerseits sollte der Versetzung zu der Firma Havelland Champignon GmbH & Co. KG in Nauen ab Januar zugestimmt werden; nach Ablauf der durch Änderungskündigung gesetzten Frist sollten dann die Arbeitsverhältnisse am Standort in Hessisch-Oldendorf fortgesetzt werden. Das Arbeitsgericht Brandenburg prüft derzeit auf die Klagen der von mir vertretenen 11 Mitarbeiter/innen, ob mit diesen so umgesprungen werden darf.

Tipp:
Grundsätzlich hat der Betrieb sein Weisungsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Prüfung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Max Dohme arbeitsvertraglich nicht vereinbart hat, dass die Mitarbeiter an einem anderen Ort als am Sitz des Unternehmens in Bensdorf tätig zu sein haben. Auch halte ich es für nicht vertretbar, Mitarbeiter an einen anderen Betrieb - hier die Firma Havelland Champignon GmbH & Co. KG - zu verleihen. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Schließlich halte ich die räumlichen Entfernungen im Vergleich zum jetzigen Arbeitsort für nicht vertretbar.

Weiterer Streitgegenstand ist die Vorgehensweise des Verantwortlichen der Firma Dohme auf einer Personalversammlung. Nach Schilderung aller Betroffenen wurden ihnen diverse Papiere mit der Versicherung zur Unterschrift vorlegt, "es handle sich nur um ein Empfangsbekenntnis" - tatsächlich waren in dem Stapel jeweils ein Änderungsvertrag nebst Aufhebungsvertrag versteckt. Danach hätten die Mitarbeite/innen auf alle Ansprüche, einschließlich der laufender Lohnzahlungen verzichtet. Unter den gegebenen Umständen sollte besser von Geschädigten statt von Mitarbeitern/innen des Betriebes Max Dohme gesprochen werden.

Aktuelle Urteile über die Klärung von Rechtsfragen unserer Mandanten von grundsätzlicher Bedeutung können über www.ra-schmedes.de eingesehen und als PDF-Dokumente herunter geladen werden. Persönliche Nachfragen können an die Fachanwaltskanzlei Simon Daniel Schmedes, Bauhofstraße 56, 14776 Brandenburg, Tel: 03381/52970 gerichtet werden.

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