Kündigung wegen Foto über Missstände im Klinikum ist unwirksam

Das Arbeitsgericht Brandenburg stellte durch Urteil vom 03.07.2014 die Unwirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klinikums Brandenburg fest (4 Ca 313/14).

Mein Mandant, der bei der Tochterfirma des Klinikums als Servicekraft angestellt war, wurde im Städtischen Klinikum eingesetzt. Als er am 08.03.2014 mit seinem Kollegen zu einem Patienten gerufen wurde, schlug ihm starker Geruch aus dem Zimmer entgegen. Der Patient trug eine Inkontinenzwindel aus der Stuhlgang ausgetreten war, wodurch eine starke Verschmutzung eingetreten war. Wegen seiner geistigen Behinderung konnte er nicht selbst die Schwester um Hilfe rufen. Aus den Umständen ergab sich, dass der Zustand bereits einige Zeit andauerte.

Während mein Mandant sofort den Raum verließ, um Pflegemittel zu holen, sorgte sein Kollege durch ein Foto für die Beweissicherung. Als die Betreuerin des Patienten von dem skandalösen Vorfall erfuhr, genehmigte sie umgehend das gemachte Foto. In seiner Stellungnahme an die Stationsleitung führte mein Mandant aus, dass er das Zimmer verlassen hatte, um Pflegemittel zu holen, als das Foto erstellt wurde. Darin bekräftigte er, dass es seinem Kollegen darum gegangen sei, der Stationsleitung zu beweisen, dass die diensthabenden Pflegefachkräfte ihrer Arbeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Tatsächlich hatte sich die zuständige Schwester schon am Vormittag mit den Worten "erst muß ich eine Zigarette rauchen" geweigert, meinem Mandanten bei demselben Patienten zur Hand zu gehen. 

Das Klinikum drehte den Spieß jedoch um und kündigte meinem Mandanten und seinem Kollegen fristlos, hilfsweise fristgemäß. Durch das Foto seien Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt worden. Durch sein Verhalten hätte er seinen Kollegen zu dem Foto angestiftet. 

Das Arbeitsgericht Brandenburg folgte dieser Sichtweise des Personalleiters Dr. Bert Stresow nicht. Für die Kammer lag auf der Hand, dass das Foto nicht in der Absicht gemacht wurde, den Patienten herab zu würdigen oder dieses einem weiteren Personenkreis zur Unterhaltung zugänglich zu machen. Aus den Umständen werde dagegen deutlich, dass das Foto entstanden ist, um es der Stationsleiterin als der fachlich Vorgesetzten als Beweismittel für die unhaltbare Versorgung des Patienten vorlegen zu können. Der Kläger musste auch nicht damit rechnen, dass es eine weitere Verbreitung des Fotos an Dritte durch den Kollegen zu verhindern galt." Die Kammer ist sich sicher, dass ein Hinweis darauf, dass das private Fotografieren von Patienten nicht zulässig ist, beim Kläger verfangen würde." Durch Urteil einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 08.07.2014 wurde auch die Unwirksamkeit der Kündigung des Kollegen festgestellt, der das Foto gemacht hatte ( 2 Ca 330/14). 

Die Geschäftsführung legte Berufung gegen das Urteil Berufung ein. Durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (18 Sa 1566/17) einigten sich die Parteien auf die Beendigung des zweijährigen Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 10.000,00 €

Tipp:
Ohne Erhebung der Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen hätte der Familienvater neben dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit hinnehmen müssen. Aus meiner Sicht bedarf es des Mutes Einzelner, auf Misstände hinzuweisen, damit sich Verhältnisse ändern können.

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