„Parkplatzunfall - wer ist schuld?“

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auf Kundenparkplätzen von Einkaufszentren nur eingeschränkt. Von den Gerichten werden die Fahrspuren auf Parkplätzen oder in Parkhäusern nicht als Straßen betrachtet, die dem fließenden Verkehr dienen und auf denen man Vorfahrt haben kann. Sie haben vielmehr den Zweck, den Parkplatz in Parkflächen aufzuteilen und den Verkehrsteilnehmern die Parkplatzsuche zu ermöglichen. Wenn die Fahrspur nach ihrer Markierung, Breite und Beschaffenheit nicht unmissverständlich Straßencharakter aufweist, gilt daher nicht das Vorfahrts-recht, sondern der Grundsatz besonderer Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Auf Parkplätzen darf daher auch nur mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Wer schneller fährt, riskiert bei einem Verkehrsunfall eine Mithaftung. Aus anwaltlicher Sicht führen Parkplatzunfälle in der Regel zu einer quotenmäßigen Haftungsverteilung. Bleibt der Unfallhergang ungeklärt und sind die Pflichtverletzungen der Unfallbeteiligten in etwa gleichwertig, dann kommen die Gerichte meist zu einer Schadensteilung, mit der Folge, dass beide Beteiligten 50 Prozent ihres Schadens ersetzt bekommen. 

Beispiel:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem PKW der rückwärts aus einer Parkbucht ausfährt und einem anderen Kraftfahrzeug das mit mehr als Schrittgeschwindigkeit auf der Fahrspur fährt, wird der Haftungsanteil des Rückwärtsfahrenden erfahrungsgemäß bei 2/3 liegen. Der Benutzer der Fahrspur kann also 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Seine Haftpflichtversicherung oder er selbst haben 1/3 des Schadens des Ausparkenden zu ersetzen. Grund für die Haftungsverteilung zum Nachteil des Rückwärtsfahrers ist, dass von ihm ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt wird. Wer rückwärts ausparkt, hat nicht nur darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei ist und frei bleibt, sondern er muss auch bremsbereit sein, um erforderlichenfalls sofort anhalten zu können. Kommt es zum Unfall, spricht bereits der erste Anschein für sein überwiegendes Verschulden. Vollen Schadensersatz kann bei einem Parkplatzunfall nur verlangen, wer nachweisen kann, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden hat, als der andere aufgefahren ist. Die Beweislast trägt derjenige, der seinen Schaden voll ersetzt haben will. Die Beweisführung ist am besten durch Zeugen möglich. 

Tipp:
Noch am Unfallort sollten deshalb zur Beweissicherung Namen und Adressen von Zeugen notiert werden. Stehen keine Zeugen zur Verfügung, kann der Unfallhergang im gerichtlichen Verfahren durch ein unfallanalytisches Sachverständi-gengutachten rekonstruiert werden. Die Kosten hierfür trägt die Rechtschutzversicherung. 

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