Staatsanwaltschaft macht Jagd auf Hochseeangler in Warnemünde

"Tagesfahrt erleben ! Fahrt nach Warnemünde zum Hochsee-angeln 85 € inkl. Kutter und Eintopf" - las mein Mandant in der Broschüre eines regionalen Reisebusunternehmens. In der Erwartung, seinem Angelhobby mit Freunden am 25.04.2015 nachgehen zu können, unterschrieb er die Buchung. 

Kurz nach dem Ablegen in Warnemünde wurden die Angeln ausgeworfen. Noch ehe sich gierige Möwen über einen gefangenen Fisch hermachen konnten, näherte sich die die Küstenwacht des Landes Mecklenburg-Vorpommern, um von den verdutzten Teilnehmern die Angelerlaubnis zu kontrollieren. Da keiner der 18 Teilnehmer eine solche dabei hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Stralsund ein Ermittlungsverfahren ein. 

Mein Mandant hatte sich das Erleben der Tagesfahrt nach Warnemünde zum Hoschseeangeln anders vorgestellt. Er hätte für 10,00 € eine Angelerlaubnis für Küstengewässer erworben, wenn er von deren Notwendigkeit gewusst hätte. In dem Anhörungsschreiben der Landeswasserschutz-polizei wurde ihm dann vorgeworfen, im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts gemäß § 293 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gefischt zu haben. Der Tatbestand der sogenannten Fischwilderei sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.

Die Staatsanwaltschaft erhebt gem. § 170 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) dann öffentliche Klage gegen einen Beschuldigten, wenn die Ermittlungen hierzu genügend Anlass bieten. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Auf mein Schreiben stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (552 Js 11 061/15), da keine Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bestand. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt gem. § 16 Strafgesetzbuch (StGB) nicht vorsätzlich. Als Verbraucher durfte sich mein Mandant darauf verlassen, dass der Veranstalter die Voraussetzungen zur Erfüllung der nötigen Formalien schafft. Dazu gehört, dass im Reisepreis die Benutzung der Handangel sowie die Erlaubnis zum Angeln (Angelerlaubniskarte) enthalten ist. 

Tipp:. 
Es scheint, dass mein Mandant nicht der erste Hochseeangler ist, dessen Reise ohne den Fang eines einzigen Fisches als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren endete. Es ist dringend zu raten, sich schon bei Erhalt einer Anhörung durch die Polizei an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser wird Akteneinsicht nehmen und die Rechtslage prüfen. 

 

Weitere Tipps zum richtigen Verhalten im Ermittlungsverfahren können Sie über www.ra-schmedes.de abrufen. Bei persönlichen Nachfragen erreichen Sie den Autor in der von der Fachanwaltskanzlei Simon Daniel Schmedes, Bauhofstraße 56, 14776 Brandenburg, Tel: 03381/52970.

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