Steinbrink bleibt Vorsitzender des Betriebsrats

Am Mittwoch hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der seit 10 Jahren an der Spitze des Betriebsrates des Städtischen Klinikums stehende Vorsitzende Steinbrink im Amt bleibt.

Das Gesetz sieht einen Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat nur im Falle einer groben Pflichtverletzung vor.

Auslöser des Konfliktes waren Strafanzeigen des Klinikums und einer Mitarbeiterin gegen meinen Mandanten und ein weiteres Betriebsratsmitglied vom 09.04.2015 wegen angeblicher Nötigung. Die Anzeigen erfolgten ohne vorherige Anhörung meines Mandanten - auf die bloße Behauptung einer Betriebsrätin hin - sie sei angeblich am Verlassen des Betriebsratsbüros gehindert worden. Tatsächlich hätte die Mitarbeiterin, welche auf einer arbeitgebernahen Liste in den Betriebsrat gewählt wurde, während der noch laufenden Betriebsratssitzung jederzeit den Raum durch eine Tür verlassen können. Folgerichtig erklärte die Staatsanwaltschaft Potsdam alsbald, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen zu wollen.

Noch bevor das Verfahren eingestellt wurde, hat mein Mandant gegen die unberechtigten Vorwürfe mit einer Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung und Anstiftung dazu reagiert. Die dienstlich der Geschäftsführung direkt unterstellte Mitarbeiterin hatte bekundet, sich zu ihrer Strafanzeige nach Unterhaltung mit dem Personalleiter Herrn Stresow und der Geschäftsführerin Frau Wolter entschlossen zu haben.

Parallel hat Frau Wolter die Stadtverordneten der Stadt Brandenburg durch Schreiben vom 23.07.2015 über die angeblich "sehr glaubhaften" Vorwürfe der Betriebsrätin gegen meinen Mandanten unterrichtet.

Dieses Vorgehen der Geschäftsführung wurde durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz als rechtswidrig bewertet. Nach Mitteilung des Vorsitzenden Richters des Landesarbeitsgerichts in der Verhandlung am 31.05.2017 ist dies noch Gegenstand eines laufenden Bußgeldverfahrens.

Trotz alledem unterstrich mein Mandant in seinem letzten Wort nochmals, dass er als Betriebsratsvorsitzender auch zukünftig vertrauensvoll mit der Geschäftsführung zusammenarbeiten wird.  

Der Vorsitzende Richter Klueß kündigte an, bei der Entscheidungsfindung alle Aspekte des Falles zu berücksichtigen. Nach geheimer Beratung der 15. Kammer erfolgte die Abänderung des gegenteiligen Beschlusses der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 21.09.2016 unter Vorsitz des Richters Siggel (Az: 15 TaBV 1979/16) und die Zurückweisung des Antrages der Geschäftsführung, Herrn Steinbrink aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts ließen die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung nicht zu.

Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes in der Bauhofstraße 56, Ecke Jacobstraße in Brandenburg a.d.H. und unter der Tel.: 03381/52970.

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