Vorsicht vor dem Sachverständigen Dr. Cornelius Schott

Es ist die Rolle des Sachverständigen mit seiner Sachkunde zum Beispiel bei der Identifizierung von Personen zur Urteilsfindung mitzuwirken. In einem Verfahren gegen meinen Mandanten vor dem Amtsgericht Parchim (18 OWi 650/12) wurde kürzlich der Sachverständige Dr. Cornelius Schott bestellt. 

Die Auswahl des Humanbiologen aus dem hessischen Langensbold durch den Amtsrichter musste sofort beanstandet werden. Das Nachrichtenmagazin Focus hatte ihn bereits vor Jahren als „Fachmann für Fehlurteile" bezeichnet. Durch seine fehlerhafte Begutachtung verhängte das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem Verfahren gegen Herrn Donald Stellwag wegen eines Bankraubes - den er in Wahrheit nicht begangen hatte - eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, "da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat". 

Bei Antritt der Freiheitsstrafe im Gefängnis in Straubing fragte ihn ein Wärter: "Schuldig oder unschuldig ?" Herr Stellwag erwiderte : "Unschuldig". Auf die knappe Einschätzung des Beamten: "Also nicht schuldeinsichtig, nicht resozialisierbar." folgte die volle Verbüßung der Haftstrafe. Nur durch Zufall wurde später der wahre Täter ermittelt, es folgten das Wiederaufnahmeverfahren und der Freispruch. 

Dr. Cornelius Schott wurde daraufhin 2. Oktober 2007 vom Oberlandesgericht Frankfurt - Az: 19 U 8/2007 - wegen grob fahrlässiger Fehlerhaftigkeit der Begutachtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 150.000,00 € an den geschädigten Donald Stellwag - verurteilt. 

Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt hatte der Sachverständige jegliche Zurückhaltung aufgegeben und eine nahezu 100%ige Wahrscheinlichkeit der Täteridentität assistiert und somit naheliegende und von dem wissenschaftlichen Standard gebotene Überlegungen nicht beachtet. Derselbe Sachverständige ließ sich sogar im Vorfeld einer ZDF-Sendung "Wetten, dass...?"dazu hinreißen, den Versuch zu unternehmen, zehn Menschen anhand der Ohren identifizieren zu wollen - er scheiterte. 

Diese Fakten halten Richter nicht davon ab, Dr. Cornelius Schott auch in laufenden Verfahren gegen meinen Mandanten zu beauftragen. 

Tipp: 
Nach § 74 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus - nicht von dem des Gerichts (vgl. BGH 8, 226, 233) - verständigerweise geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt erscheinen zu lassen. 

Die Verteidigung bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Gerichte erfordert Kenntnisse in dem betreffenden Sachgebiet. Für Dr. Cornelius Schott bestanden an der Täterschaft des Angeklagten "keinerlei Zweifel". Aus meiner Sicht als Verteidiger ist die Wahrheit eines Verfahrens nur eine Theorie über die Wirklichkeit. 

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