Was tun bei einem Unfall im Ausland?

Verkehrsunfälle, die sich während einer Auslandsreise zutragen, gestalten sich bei der Unfallabwicklung erfahrungsgemäß problematischer und langwieriger als Unfälle in Deutschland. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bei bei der Schadensabwicklung in aller Regel das Recht des jeweiligen Landes gilt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Das gilt auch für die Beweisführung sowie Art und Höhe der zu ersetzenden Kosten. Zur Vereinfachung der Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland werden in der Europäischen Union seit Januar 2003 die Bestimmungen der 4. Kraftfahrzeug-haftpflichtrichtlinie zur Regulierung von Auslandsschäden angewandt. 

Zweck der Richtlinie ist es, im Interesse des Verbraucherschutzes Schwierigkeiten nach einem Verkehrsunfall im Ausland zu minimieren. Jeder Mitgliedsstaat der Euro-päischen Union hat danach eine zentrale Auskunftsstelle einzurichten, die alle Daten und Informationen zur Verfügung stellt, die zur Regulierung von Schadener-satzansprüchen aus einem Verkehrsunfall benötigt werden. Wenn beispielsweise ein deutscher Geschädigter nur das ausländische Kennzeichen des Fahrzeuges des Unfallgegners kennt, sagt ihm die deutsche Auskunftsstelle, wer der konkrete Versi-cherer oder dessen Beauftragter für die Schadenregulierung ist. Außerdem ist gere-gelt, dass jede Versicherung einen zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu benennen hat, an den sich Betroffene ohne Sprachbarriere wenden können. Um Verzögerungen zu vermeiden, müssen die Versicherungen Schäden aus Verkehrsunfällen im Ausland unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten regulieren. Gelingt die Schadensabwick-lung im Rahmen dieser Frist nicht, hat die Versicherung dies dem Geschädigten un-ter Angabe von Gründen mitzuteilen. Nach Fristablauf reguliert in diesem Fall eine Entschädigungsstelle den Schaden und rechnet mit der ausländischen Versicherung ab. 

Gerade bei Unfällen im Ausland ist es zur Beweissicherung äußerst wichtig noch am Unfallort die Daten des Unfallgegners, insbesondere die Versicherungsscheinnum-mer seiner Haftpflichtversicherung zu notieren. In Italien und Frankreich befinden sich die Angaben zur Haftpflichtversicherung beispielsweise auf einer Plakette an der Windschutzscheibe. Bei Personenschäden, hohen Sachschäden oder wenn der Un-fallgegner keinen Versicherungsnachweis vorweisen kann,sollte unbedingt die Poli-zei hinzugezogen und eine amtliche Bestätigung über den Unfall verlangt werden. Wichtig ist es, auch der eigenen Haftpflichtversicherung unverzüglich den Unfall zu melden. 

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